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Privatkassenerstattung einer Augenlaserbehandlung

Private Krankenversicherung zahlt Lasik-Chirurgie

Eine Oralchirurgin, bei der eine Kontaktlinsenunverträglichkeit festgestellt worden war, unterzog sich einer Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch refraktive Hornhautchirugie. Entgegen der Beurteilung der Privaten Krankenversicherung handelte es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts dabei um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung, deren Kosten an die Patientin zu erstatten sind.

Alleine in der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich mindestens 80.000 Lasikbehandlungen (LASIK: Laser-in-situ-Keratomileusis) durchgeführt. Weltweit sollen sich danach bereits 6 Mio. Menschen einer Lasik-Operation unterzogen haben. Um Kurzsichtigkeit zu korrigieren, wird dabei ein Hornhautscheibchen weggeklappt, darunter gelasert und das Hornhautscheibchen wieder auf das Auge geklappt. Bei der Operation der Weitsichtigkeit muss der Arzt zusätzlich eine Krümmung modellieren. Als Nebenwirkungen werden von Kritikern eine erhöhte Blendeempflindlichkeit, ein Fremdkörpergefühl und ein schlechtes Dämmerungssehen angegeben. Bei Wahrung der medizinischen Behandlungsstandards durch die zertifizierten Anwender könne nicht von einem erhöhten Komplikationsrisiko ausgegangen werden. Die seitens der privaten Krankenversicherung zur Ablehnung der Kostenerstattung angeführten diesbezüglichen Entscheidungen sind Einzelfalljudikate ohne generalisierungsfähigen Inhalt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1999, 8 U 184/98, NJW 2001, 900; OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.09.2002, 7 U 102/01, VersR 2004, 244).

Bisher haben Private Krankenversicherer die Kostenerstattung regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, die Verweisung des Patienten auf Brille und Kontaktlinse sei stets zumutbar, sie führe sicherer und risikoloser die Kompensation der Fehlsichtigkeit herbei, so dass der Wunsch nach einer augenchirurgischen Korrektur letztlich rein kosmetisch bedingt sei. Ein kosmetischer Behandlungswunsch stelle aber keine Krankheit iSd der Versicherungsbedingungen dar, die hierauf gerichteten augenärztlichen Bemühungen seien folglich nicht medizinisch notwendig.

Das Landgericht ist dem nun als Berufungsgericht entgegengetreten und hat klargestellt, dass es das Verfahren als hinreichend erprobt und sicher ansieht und es der Therapie mittels Brille oder Kontaktlinse jedenfalls gleichwertig ist. Es hat hervorgehoben, dass sogar eine Vorrangigkeit der Lasik-Behandlung bestehe, da hiernach nicht lediglich eine Kompensation der fortbestehenden Fehlsichtigkeit durch Hilfsmittel bezweckt werde, sondern eine originäre Korrektur eines Defektes mit Krankheitswert erfolge. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass insbesondere die Verweisung auf Hilfsmittel nicht damit begründet werden könne, dass diese möglicherweise kostengünstiger seien. Zum einen bestehe auch bei den Hilfsmitteln ein Korrektur- und Erneuerungsaufwand, vor allem aber sei eine solche Verweisung aufgrund Kostenvergleiches nach der Entscheidung des BGH vom 12.03.2003, die auch für die ambulante Behandlung gelte (Vgl. LG Köln, Urt. v. 29.03.06, 23 O 269/06 für BOI® -Zahnimplantate), ohnehin nicht mehr zulässig.

Die jetzt vorliegende Entscheidung korrespondiert mit dem Erlass des Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22.06.2006 (Az. S 2284 – St323), wonach die Kosten einer Lasik-Behandlung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuerrecht abzugsfähig sind, weil es sich hierbei um einen medizinisch und nicht bloß einen kosmetisch veranlassten Heileingriff handele (anders noch: FG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2006, 15 K 6677/04).

Ob die Versicherungswirtschaft wegen der hierdurch zu erwartenden Kostenfolgen eine revisionsgerichtliche Abänderung versuchen wird, bleibt abzuwarten. Das erkennende Gericht hatte die in vergangenen Jahren die vorliegende Erstattungsfrage stets durch Vergleich gelöst. Nach den Entscheidung des AG München, Urt. v. 11.12.2003, 223 C 5047/03, und Landgericht München vom 04.11.2004, 31 S 951/04, hatte die PKV von der Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung abgesehen und sich wiederum mit dem Patienten verständigt- offenbar um ein Präjudiz zu vermeiden.

LG Frankfurt a.M., Az.: 2 S 71/05, eingesandt von Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach, Mönchengladbach, www.rechtsanwalt-zach.de
(Meldung vom 22.11.2006)

Obiger Text stellt einen unverbindlichen Hinweis dar und ersetzt keine juristische oder steuerliche Beratung.
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